Im jetzigen Zeitpunkt ist (noch) nicht das Ausmass und der Beginn einer allfälligen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von Interesse, entscheidend ist vielmehr, ob die IV-Stelle gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit gänzlich ausschliessen durfte. Dies ist aufgrund des vorstehend Gesagten zu verneinen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich diesbezüglich noch nicht als spruchreif und er bedarf deshalb entsprechender Ergänzung. Zu beachten ist schliesslich noch Folgendes: Laut Dr. D.__