Soweit die IV Stelle bestreitet, dass Dr. D.____ in Anbetracht des erst Ende Oktober 2018 erfolgten Behandlungsbeginns in der Lage sei, der Versicherten bereits seit mindestens anfangs 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, können ihre Bedenken ein Stück weit geteilt werden. Darauf ist allerdings an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Im jetzigen Zeitpunkt ist (noch) nicht das Ausmass und der Beginn einer allfälligen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von Interesse, entscheidend ist vielmehr, ob die IV-Stelle gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit gänzlich ausschliessen durfte.