Es ist daher eher überraschend und kaum nachvollziehbar, wenn sie im gleichen Bericht bei der Frage nach dem Vorliegen einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit festhalten, "aus psychiatrischer Sicht ist aktuell keine grundlegende Arbeitsunfähigkeit begründbar." Soweit die IV-Stelle deshalb diesen Bericht als Beleg dafür anruft, dass bei der Versicherten keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden, zumindest jedenfalls nicht im dem Sinne, dass daraus abschliessend ein solches Fazit gezogen werden könnte. Zu beachten ist sodann, dass auch im Austrittsbericht der Rehaklinik M.___