Ein solcher Schluss lässt die vorhandene Aktenlage jedoch nicht zu. Es verhält sich vielmehr so, dass verschiedene Arztberichte, die vor Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst wurden, psychiatrische Diagnosen (mit-)enthalten oder aber das Vorhandensein psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen zumindest in Betracht ziehen. So hielt bereits der Hausarzt Dr. H.____ am 6. Januar 2017 fest, dass eine "depressive Symptomatik" nicht ausgeschlossen werden könne. Als Nächste diagnostizierten Dr. J.__