Hält man sich diese Rechtsprechung vor Augen, so ist im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von Bedeutung, ob aus der per Ende Oktober 2018 erfolgten Aufnahme einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung geschlossen werden darf, dass bei der Versicherten allfällige psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen auch erst in diesem Zeitraum - und somit nach Erlass der leistungsablehnenden Verfügung - aufgetreten sind. Wäre dies der Fall, so müsste die Versicherte in der Tat auf ein neues Leistungsbegehren verwiesen werden. Ein solcher Schluss lässt die vorhandene Aktenlage jedoch nicht zu.