Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist, der am 13. September 2018, dem Zeitpunkt des Erlasses der leistungsablehnenden Verfügung der IV-Stelle, vorgelegen hat. Hält man sich diese Rechtsprechung vor Augen, so ist im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von Bedeutung, ob aus der per Ende Oktober 2018 erfolgten Aufnahme einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung geschlossen werden darf, dass bei der Versicherten allfällige psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen auch erst in diesem Zeitraum - und somit nach Erlass der leistungsablehnenden Verfügung - aufgetreten sind.