__ erst am 29.Oktober 2018 und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2018 begann. In ihrer Duplik wies die IV-Stelle explizit auf diesen Umstand hin und sie schloss daraus, dass der Bericht von Dr. D.____ vom 9. April 2019 vorliegend nicht zur Entscheidfindung herangezogen werden könne. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, ein neues Gesuch nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzureichen.