7.2.1 Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, so verweist die Beschwerdeführerin primär auf die Einschätzung ihres behandelnden Arztes Dr. D.____, der in seinem Bericht vom 9. April 2019 als Hauptdiagnosen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelschwere depressive Episode und ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und physischen Faktoren stellte und daraus eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2016 ableitete (vgl. E. 6.3.4 hiervor). Hinsichtlich dieser Einschätzung ist nun allerdings zu beachten, dass die Behandlung der Versicherten durch Dr. D.___