7.1 Wie bereits oben festgehalten (vgl. E. 6.2 hiervor), stützte sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2018 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf die Einschätzungen ihrer RAD-Ärztin Dr. C.____. Sie ging demzufolge davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht kein IV-relevantes Leiden objektiviert werden könne. In diesem Zusammenhang gilt es nun aber darauf hinzuweisen, dass nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4.3 hiervor) den Berichten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zukommt wie einem im Verfahren nach Art.