6.3.5 Am 8. Mai 2019 nahm der RAD-Arzt Dr. F.____ zum vorgenannten Bericht von Dr. D.____ Stellung. Er wies darauf hin, dass dieser die für eine posttraumatische Belastungsstörung erforderlichen Kardinalkriterien nicht benenne. Da Dr. D.____ die Versicherte erst seit Ende Oktober 2018 behandle, könne auch dessen Einschätzung, wonach seit mindestens Anfangs 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege, nicht nachvollzogen werden. Hinzu komme, dass die Einschätzungen von Dr. D.____ im Widerspruch zum seinerzeitigen Bericht von Dr. J.____ und des Psychologen L.___