Aufgrund der chronischen Kopfschmerzen bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit mit entsprechender Leistungseinbusse. Zudem seien aufgrund der chronischen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule rückenbelastende Tätigkeiten aber auch ein längeres Sitzen zurzeit nicht möglich. Die Versicherte sei deshalb aus medizinischer Sicht weiterhin wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. 6.3.3 Am 4. Januar 2019 nahm die RAD-Ärztin Dr. C.____ ausführlich zu den Vorbringen in der Beschwerde Stellung. Dabei gelangte sie wiederum zum Ergebnis, dass aus den ärztlichen und nichtärztlichen Berichten keine IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne.