6.2 Am 13. September 2018 erliess die IV-Stelle die vorliegend angefochtene Verfügung. Darin wies sie - im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. C.____ - das Leistungsbegehren der Versicherten mit der Begründung ab, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein IV-relevantes Leiden objektiviert werden könne. 6.3 Nach Erhalt dieser leistungsablehnenden Verfügung und im daran anschliessenden Beschwerdeverfahren gab die Versicherte verschiedene weitere Arztberichte zu den Akten, zu denen die Beschwerdegegnerin ihrerseits jeweils durch den RAD Stellung nehmen liess.