Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht chosozialen Belastungsfaktoren. Die Versicherte sei aus medizinischer Sicht in der Lage, eine ähnliche Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit wiederaufzunehmen. Es bestehe eine Selbstlimitierung, die Versicherte halte sich für nicht mehr arbeitsfähig und es würden auch IVfremde Integrationshindernisse vorliegen, wie eine lnvaliditätsüberzeugung und eine fehlende abgeschlossene Berufsausbildung mit Diplom. Versicherungsmedizinisch lasse sich kein IVrelevantes Leiden objektivieren, es bestünden einzig muskuläre Verspannungen im Nacken-/ Schulter-/BWS-Bereich.