Eine anderweitige Auffassung, wie sie hier von der IV-Stelle vertreten wird, wäre kaum praktikabel, insbesondere dürfte sie in Bezug auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die versicherte Person - wie auch im vorliegenden Fall - regelmässig beträchtliche beweisrechtliche Unklarheiten und Schwierigkeiten nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund braucht deshalb dem Verfahrensantrag der IV-Stelle, wonach das Kantonsgericht mittels amtlicher Erkundigung bei den Sozialen Diensten G.____ zu klären habe, wann die Beschwerdeführerin über die Sozialen Dienste G.____ vom Inhalt der leistungsablehnenden Verfügung Kenntnis erhalten habe, nicht stattgegeben zu werden.