Allfällige weitere Zustellungen derselben Verfügung an mitbetroffene Dritte (wie etwa Pensionskassen) oder vorleistende Dritte (andere Sozialversicherer, Sozialhilfebehörden) haben diesbezüglich ausser Acht zu bleiben. Eine anderweitige Auffassung, wie sie hier von der IV-Stelle vertreten wird, wäre kaum praktikabel, insbesondere dürfte sie in Bezug auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die versicherte Person - wie auch im vorliegenden Fall - regelmässig beträchtliche beweisrechtliche Unklarheiten und Schwierigkeiten nach sich ziehen.