2.6 Soweit die Beschwerdegegnerin in den Raum stellt, die Versicherte könnte bereits bis spätestens am 18. September 2018 über die Sozialen Dienste G.____ Kenntnis vom Inhalt der Verfügung vom 13. September 2018 erhalten haben, womit die Beschwerde vom 19. Oktober 2018 verspätet erhoben wäre, muss ihr Folgendes entgegenhalten werden: Geht es um die Prüfung der Frage, ob die versicherte Person eine sie betreffende Verfügung rechtzeitig beschwerdeweise angefochten hat, kann für den Beginn des Fristenlaufs einzig die die versicherte Person betreffende (effektive) Zustellung bzw. die allenfalls zur Anwendung gelangende Zustellfiktion massgebend sein.