Vor diesem Hintergrund beantragte die IV-Stelle in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2018 beim Kantonsgericht, es seien bei den Sozialen Diensten G.____ die Akten anzufordern, damit geprüft werden könne, ob vorliegend die Beschwerdefrist eingehalten worden sei. Falls sich aus diesen Akten ergeben würde, dass die Versicherte spätestens am 18. September 2018 über die Sozialen Dienste G.____ Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erhalten habe, sei die vorliegende Beschwerde als verspätet eingereicht zu betrachten mit der Folge, dass darauf nicht einzutreten sei.