Mit Schreiben vom 7. November 2018 hätten die Sozialen Dienste G.____ jedoch mitgeteilt, dass die Gesprächsnotizen vertrauliche Daten enthielten, die nicht sachdienlich seien, da sie mit der IV-Anmeldung der Versicherten nicht im Zusammenhang stünden. Vor diesem Hintergrund beantragte die IV-Stelle in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2018 beim Kantonsgericht, es seien bei den Sozialen Diensten G.____ die Akten anzufordern, damit geprüft werden könne, ob vorliegend die Beschwerdefrist eingehalten worden sei.