kasten- oder Postfach-) Zustellungsversuchs (mit entsprechender Abholungseinladung). 2.4 Die IV-Stelle begründet ihren Antrag, auf das vorliegende Rechtsmittel sei wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten, dahingehend, dass die Verfügung vom 13. September 2018 zunächst als eingeschriebene Postsendung verschickt worden sei. Gemäss Sendungsnachweis der Post sei die Verfügung der Adressatin am 14. September 2018 zur Abholung gemeldet worden, wobei eine Abholungseinladung mit Frist bis 21. September 2018 hinterlegt worden sei. Am 24. September 2018 sei die Verfügung von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die IV-Stelle retourniert worden.