Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dies wird von keiner der am Verfahren beteiligten Parteien in Frage gestellt. In formeller Hinsicht strittig und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob die Versicherte ihre Beschwerde vom 19. Oktober 2018 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. September 2018 rechtzeitig erhoben hat.