A. Die 1986 geborene, zuletzt als lmmobilienbewirtschafterin bei der B.____ AG tätig gewesene A.____ meldete sich am 15. Juli 2016 unter Hinweis auf ein chronisches Panvertrebralsyndrom sowie auf tägliche Kopf- und Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nachdem sie die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten abgeklärt hatte, wies die IV-Stelle Basel-Landschaft das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. September 2018 mit der Begründung ab, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein IV-relevantes Leiden objektiviert werden könne.