{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b7f3c8d-28f7-472e-9996-5f811253d79b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433291", "Checksum": "70aa29ba922de32e71fde93a7833e590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d896935c-f839-404a-be6c-74b5d054747e", "Checksum": "29917784506a43e78ea5672c3d212a9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["702 18 343/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:38:19", "Checksum": "c6217a09aeb3670e8715e890b2cb3808", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203\nRegeste:\nIV-Rente\n\n9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf\nErsatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 19. Juni 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 26 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen von Fr. 124.-- geltend gemacht. Während die ausgewiesenen Auslagen zu keinen Beanstandungen Anlass geben, muss der geltend\ngemachte Zeitaufwand als zu hoch bezeichnet werden. Der vorliegende Prozess gab weder in\ntatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu überdurchschnittlich aufwändigen Erörterungen\nAnlass. Zudem ging es inhaltlich ausschliesslich um die Frage, ob der medizinische Sachverhalt\ndurch die IV-Stelle genügend abgeklärt worden war, und nicht auch um weitere invalidenversicherungsrechtliche Aspekte wie etwa den Einkommensvergleich oder die Methodenwahl. Vor\ndiesem Hintergrund erweist sich insbesondere der für die Redaktion der Beschwerde und der\nReplik ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 16 Stunden als übermässig. Diese beiden\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nPositionen der Honorarrechnung sind daher zu kürzen, wobei es sich rechtfertigt, den für die\nRedaktion der Beschwerde und der Replik entschädigungsberechtigten Zeitaufwand auf\n9 Stunden festzusetzen. Hinzu kommt der übrige ausgewiesene Aufwand - wie etwa die Bemühungen im Zusammenhang mit der von der IV-Stelle aufgeworfenen Frage der Rechtzeitigkeit\nder Beschwerdeerhebung - von total 10 Stunden und 40 Minuten. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Versicherten ist somit auf der Basis eines insgesamt als angemessen erachteten\nZeitaufwands von 19 Stunden und 40 Minuten festzusetzen. Der Rechtsvertreterin der Versicherten ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘428.80 (19 Stunden und 40 Minuten\nà Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 124.-- + 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse\nauszurichten.\n\n10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni\n2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93\nAbs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur\nAktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um\neinen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen\nAnspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).\n\n10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene\nVerfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 13. September 2018\naufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne\nder Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-\nStelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle\nBasel-Landschaft auferlegt.\n\n3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘428.80 (inkl. Auslagen und\n7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}