{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b7f3c8d-28f7-472e-9996-5f811253d79b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "70aa29ba922de32e71fde93a7833e590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d896935c-f839-404a-be6c-74b5d054747e", "Checksum": "29917784506a43e78ea5672c3d212a9a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["702 18 343/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:59", "Checksum": "e67c26d5f5be13c054ca73eba7745f00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203\nRegeste:\nIV-Rente\n\n7.3 Was den physischen Gesundheitszustand betrifft, so zeigt sich, dass gestützt auf die\nvorhandene medizinische Aktenlage der rein somatische Anteil am gesamten Beschwerdebild\nderzeit nicht abgrenzbar ist. Eine solche Abgrenzung ist letztlich aber auch nicht nötig, da im\nHinblick auf eine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohnehin eine - die psychischen und somatischen Beeinträchtigungen umfassende - Gesamtbeurteilung erforderlich ist.\nImmerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich in den aktuell vorhandenen medizinischen Akten durchaus Atteste finden, die der Versicherten aus fachärztlicher somatischer\nSicht eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Zu verweisen ist etwa auf die Berichte der Neurologin Dr. I.____: In einem ersten Bericht vom 7. April 2017 erhob diese als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen und ein chronisches,\nzervikal-betontes Panvertebralsyndrom. Aufgrund der Kopfschmerzen und der Schmerzen im\nBereich der ganzen Wirbelsäule bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit. Wegen des chronischen Rückenleidens seien rückenbelastende Tätigkeiten und auch ein langes Sitzen und Stehen derzeit nicht möglich (vgl. E. 6.1.1 hiervor).\nSodann wiederholte die genannte Ärztin in einem Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2018, dass\naus neurologischer Sicht Kopfschmerzen vom Spannungstyp bestünden, daneben würden ein\nchronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom sowie ein Zervikal- und ein Lumbovertebralsyndrom vorliegen. Alle bisherigen Therapieversuche hätten zu keiner anhaltenden Besserung geführt, auch eine stationäre Therapie in der Rehaklinik M.____ nicht. Die Versicherte sei weiterhin durch die Schmerzsymptomatik stark behindert und in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Die IV-Stelle hält diesen Berichten ohne hinreichende und somit\nauch schlüssige Begründung entgegen, dass kein invalidisierendes Leiden vorliege. Insbesondere der Einwand der IV-Stelle, dass die genannten Leiden durch entsprechende Therapie behoben werden könnten, erscheint in Anbetracht der seit Jahren erfolgten Therapien und dem\nVerweis verschiedener Ärzte auf eine bereits eingetretene Chronifizierung zu kurz gegriffen.\nSomit ist als weiteres Zwischenergebnis festzuhalten, dass die IV-Stelle auch den somatischen\nTeil des medizinischen Sachverhalts nicht hinreichend abgeklärt hat.\n\n7.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die vorhandene medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs der Versicherten zulässt. Die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren sind mit andern Worten nicht ausreichend beweiskräf-\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntig, der relevante medizinische Sachverhalt bedarf vielmehr weiterer Abklärung. Die IV-Stelle,\nan welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist, hat den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch ein polydisziplinäres Gutachten, welches - mindestens - die\nFachbereiche Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie umfasst, abklären zu lassen. Über\ndie Frage, ob aus medizinischer Sicht allenfalls noch weitere Abklärungen in anderen Fachrichtungen erforderlich sind, werden die beauftragten Gutachter zu befinden haben.\n\n8. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne\ngutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 13. September 2018 aufzuheben und die\nAngelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen\nVerfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückzuweisen ist.\n\n9. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.\n\n9.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer\nHinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).\n\n9.2 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung\nvon IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden\nnach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis\nFr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des\nbundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden\ndie Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind.\n\n"}