{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b7f3c8d-28f7-472e-9996-5f811253d79b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "70aa29ba922de32e71fde93a7833e590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d896935c-f839-404a-be6c-74b5d054747e", "Checksum": "29917784506a43e78ea5672c3d212a9a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["702 18 343/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:59", "Checksum": "e67c26d5f5be13c054ca73eba7745f00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203\nRegeste:\nIV-Rente\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nist, der am 13. September 2018, dem Zeitpunkt des Erlasses der leistungsablehnenden Verfügung der IV-Stelle, vorgelegen hat. Hält man sich diese Rechtsprechung vor Augen, so ist im\nHinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von Bedeutung, ob aus der per Ende\nOktober 2018 erfolgten Aufnahme einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung geschlossen werden darf, dass bei der Versicherten allfällige psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen auch erst in diesem Zeitraum - und somit nach Erlass der leistungsablehnenden Verfügung\n- aufgetreten sind. Wäre dies der Fall, so müsste die Versicherte in der Tat auf ein neues Leistungsbegehren verwiesen werden. Ein solcher Schluss lässt die vorhandene Aktenlage jedoch\nnicht zu. Es verhält sich vielmehr so, dass verschiedene Arztberichte, die vor Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst wurden, psychiatrische Diagnosen (mit-)enthalten oder aber das\nVorhandensein psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen zumindest in Betracht ziehen. So\nhielt bereits der Hausarzt Dr. H.____ am 6. Januar 2017 fest, dass eine \"depressive Symptomatik\" nicht ausgeschlossen werden könne. Als Nächste diagnostizierten Dr. J.____ und der Dip-\nlom-Psychologe L.____ in ihrem Bericht vom 13. Juli 2017 bei der Versicherten eine chronifizierte Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), wobei sie\ndieses Leiden explizit unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten.\nZudem lassen auch die von ihnen beschriebenen Befunde zumindest auf eine gewisse Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Es ist daher eher überraschend und kaum nachvollziehbar, wenn sie im gleichen Bericht bei der Frage nach dem Vorliegen einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit festhalten, \"aus psychiatrischer Sicht ist aktuell keine grundlegende Arbeitsunfähigkeit begründbar.\" Soweit die IV-Stelle deshalb diesen Bericht als Beleg dafür\nanruft, dass bei der Versicherten keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege, kann\nihrer Argumentation nicht gefolgt werden, zumindest jedenfalls nicht im dem Sinne, dass daraus\nabschliessend ein solches Fazit gezogen werden könnte. Zu beachten ist sodann, dass auch im\nAustrittsbericht der Rehaklinik M.____ vom 3. Juli 2018 - also kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung - unter anderem ebenfalls die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms\nmit somatischen und psychischen Faktoren gestellt wurde.\n\nSoweit die IV Stelle bestreitet, dass Dr. D.____ in Anbetracht des erst Ende Oktober 2018 erfolgten Behandlungsbeginns in der Lage sei, der Versicherten bereits seit mindestens anfangs\n2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, können ihre Bedenken ein Stück weit\ngeteilt werden. Darauf ist allerdings an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Im jetzigen Zeitpunkt ist (noch) nicht das Ausmass und der Beginn einer allfälligen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von Interesse, entscheidend ist vielmehr, ob die IV-Stelle gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit gänzlich ausschliessen durfte. Dies ist aufgrund des vorstehend Gesagten zu verneinen. Der medizinische\nSachverhalt erweist sich diesbezüglich noch nicht als spruchreif und er bedarf deshalb entsprechender Ergänzung. Zu beachten ist schliesslich noch Folgendes: Laut Dr. D.____ hat sich die\nAbklärung der psychischen Situation bis anhin als sehr schwierig gestaltet und zu entsprechend\nunklaren Ergebnissen geführt, weil die Versicherte eine psychische Genese ihrer Beschwerden\nbis vor kurzem abgelehnt habe. Dass diese Darstellung zutreffen könnte, lässt sich jedenfalls\nnicht zum Vornherein von der Hand weisen. Auch dieser Aspekt spricht deshalb für zusätzliche\nfachärztliche Abklärungen.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7.2.3 Vor diesem Hintergrund ist es im Übrigen nicht zielführend, wenn sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zum Bericht von Dr. D.____ primär auf die von ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung fokussiert und etwa moniert, dass die hierfür erforderlichen Kardinalkriterien nicht benannt würden. Zu beachten ist nämlich, dass Dr. D.____ als\nweitere Diagnosen auch eine mittelgradige depressive Episode und - wie vor ihm bereits andere\nÄrzte - ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und physischen Faktoren erhob.\nDass diese Diagnosen als gänzlich ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angesehen werden können, steht - wie gesagt - entgegen der Auffassung der IV-Stelle nicht fest.\n\n7.2.4 Aus den geschilderten Gründen erweist sich der psychische Gesundheitszustand der\nVersicherten und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als nicht rechtsgenüglich abgeklärt.\n\n"}