{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b7f3c8d-28f7-472e-9996-5f811253d79b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "70aa29ba922de32e71fde93a7833e590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d896935c-f839-404a-be6c-74b5d054747e", "Checksum": "29917784506a43e78ea5672c3d212a9a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["702 18 343/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:59", "Checksum": "e67c26d5f5be13c054ca73eba7745f00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203\nRegeste:\nIV-Rente\n\n6.3.4 Mit ausführlichem Bericht vom 9. April 2019 äusserte sich Dr. D.____ aus psychiatrischer Sicht zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Diese stehe\nseit Ende Oktober 2018 bei ihm in Behandlung. Als Diagnosen erhob er eine (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine mittelschwere depressive Episode (ICD-\n10 F32.2), ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10\nF45.41), eine nichtorganische Insomnie in Form von Einschlafstörungen (ICD-10 F51.0), eine\nsoziale Phobie (ICD-10 F40.1) und ein Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1). Darüber hinaus\nhielt er verschiedene Belastungsfaktoren (Zustand der totalen Erschöpfung, alleine lebend, negative, stark traumatisierende Kindheitserlebnisse) fest. Die Versicherte sei mindestens seit\nJanuar 2016 - nach der nicht begründeten Kündigung und der erfolglosen Brustverkleinerung -\nund bis auf Weiteres in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 %\narbeitsunfähig.\n\n6.3.5 Am 8. Mai 2019 nahm der RAD-Arzt Dr. F.____ zum vorgenannten Bericht von\nDr. D.____ Stellung. Er wies darauf hin, dass dieser die für eine posttraumatische Belastungsstörung erforderlichen Kardinalkriterien nicht benenne. Da Dr. D.____ die Versicherte erst seit\nEnde Oktober 2018 behandle, könne auch dessen Einschätzung, wonach seit mindestens Anfangs 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege, nicht nachvollzogen werden. Hinzu\nkomme, dass die Einschätzungen von Dr. D.____ im Widerspruch zum seinerzeitigen Bericht\nvon Dr. J.____ und des Psychologen L.____ vom 13. Juli 2017 stehe, in welchem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ohne relevante depressive\nSymptomatik diagnostiziert worden sei.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6.3.6 Mit Schrieben vom 25. Juli 2019 reagierte Dr. D.____ auf den vorerwähnten RAD-\nBericht. Er begründete, weshalb aus seiner Sicht bei der Versicherten die Kardinalkriterien\nfür eine posttraumatische Belastungsstörung durchaus vorliegen würden. Zudem wies er\ndarauf hin, dass sich die psychiatrische Beurteilung als bisher sehr schwierig dargestellt\nhabe, weil die Versicherte eine psychische Genese ihrer Beschwerden bis vor kurzem abgelehnt habe. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Arztbericht von Dr. H.____ vom\nJanuar 2017 zu verweisen, der damals festgehalten habe, dass eine depressive Symptomatik nicht ausgeschlossen erscheine.\n\n7.1 Wie bereits oben festgehalten (vgl. E. 6.2 hiervor), stützte sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2018 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf die Einschätzungen ihrer RAD-Ärztin Dr. C.____. Sie ging demzufolge davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht kein\nIV-relevantes Leiden objektiviert werden könne. In diesem Zusammenhang gilt es nun aber darauf hinzuweisen, dass nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4.3 hiervor) den Berichten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zukommt wie einem im Verfahren nach\nArt. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, solche Berichte sind lediglich - aber immerhin - soweit zu berücksichtigen, als sich keine auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen ergeben (vgl. BGE\n135 V 471 E. 4.7). Vorliegend bestehen jedoch solche Zweifel, denn wie im Folgenden zu zeigen sein wird, erweist sich der medizinische Sachverhalt - entgegen der Auffassung der IV-\nStelle - als (noch) nicht ausreichend abgeklärt.\n\n7.2.1 Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, so verweist die Beschwerdeführerin\nprimär auf die Einschätzung ihres behandelnden Arztes Dr. D.____, der in seinem Bericht vom\n9. April 2019 als Hauptdiagnosen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine\nmittelschwere depressive Episode und ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und\nphysischen Faktoren stellte und daraus eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2016 ableitete (vgl. E. 6.3.4 hiervor). Hinsichtlich dieser Einschätzung ist nun allerdings zu beachten,\ndass die Behandlung der Versicherten durch Dr. D.____ erst am 29.Oktober 2018 und somit\nnach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2018 begann. In ihrer Duplik\nwies die IV-Stelle explizit auf diesen Umstand hin und sie schloss daraus, dass der Bericht von\nDr. D.____ vom 9. April 2019 vorliegend nicht zur Entscheidfindung herangezogen werden könne. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, ein neues Gesuch nach Abschluss\ndes vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzureichen.\n\n7.2.2 Der IV-Stelle ist insofern beizupflichten, als das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach\ndem Sachverhalt zu beurteilen hat, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorgelegen hat\n(BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt\nseither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung\nsein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Daraus folgt, dass für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich der (medizinische) Sachverhalt massgebend\n\n"}