{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b7f3c8d-28f7-472e-9996-5f811253d79b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "70aa29ba922de32e71fde93a7833e590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d896935c-f839-404a-be6c-74b5d054747e", "Checksum": "29917784506a43e78ea5672c3d212a9a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["702 18 343/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:59", "Checksum": "e67c26d5f5be13c054ca73eba7745f00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203\nRegeste:\nIV-Rente\n\n6.1.3 Mit Bericht vom 13. November 2017 nahm die RAD-Ärztin Dr. C.____ zum medizinischen Sachverhalt Stellung. Dabei gelangte sie gestützt auf die ihr unterbreiteten Akten zur\nAuffassung, dass sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben liessen. Als Leiden ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine chronifizierte Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren mit/bei (1) rezidivierenden\nSpannungstyp-Kopfschmerzen mit craniomandibulären muskulären Verspannungen, (2) rezidivierenden muskulären Beschwerden im Nacken-/Schultergürtel-/BWS-Bereich, (3) einer\nMammahypertrophie bei Status nach Mammareduktionsplastik im Dezember 2015 und (4) psy-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nchosozialen Belastungsfaktoren. Die Versicherte sei aus medizinischer Sicht in der Lage, eine\nähnliche Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit wiederaufzunehmen. Es bestehe eine\nSelbstlimitierung, die Versicherte halte sich für nicht mehr arbeitsfähig und es würden auch IVfremde Integrationshindernisse vorliegen, wie eine lnvaliditätsüberzeugung und eine fehlende\nabgeschlossene Berufsausbildung mit Diplom. Versicherungsmedizinisch lasse sich kein IVrelevantes Leiden objektivieren, es bestünden einzig muskuläre Verspannungen im Nacken-/\nSchulter-/BWS-Bereich. Diese würden sich jedoch durch geeignete therapeutische Massnahmen sehr gut behandeln lassen, sie seien grundsätzlich reversibel und daher nicht von dauerhafter bzw. invalidisierender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.\n\n6.1.4 Am 3. Juli 2018 berichteten die behandelnden Ärzte der Rehaklinik M.____ über den\nstationären Aufenthalt, den die Versicherte vom 28. Mai 2018 bis 23. Juni 2018 in der genannten Klinik absolviert hatte. In diesem Austrittsbericht wurden folgende Diagnosen festgehalten:\nein chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom, ein Status nach Mammareduktionsplastik im\nDezember 2015 (ohne Beeinflussung der Schmerzproblematik der vorgenannten Diagnose), ein\nchronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren sowie ein Eisen- und\nZinkmangel, substituiert. Empfohlen wurde die Weiterführung einer interdisziplinären ambulanten Behandlung mit anfänglich engmaschigem psychologischem Setting resp. weiterführender\nkognitiver Verhaltenstherapie sowie die Fortsetzung der Physiotherapie. Für den Zeitraum vom\n28. Mai 2018 bis 1. Juli 2018 wurde der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.\n\n6.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. C.____ äusserte sich am 22. August 2018 zu diesem Bericht der\nRehaklinik M.____. Sie hielt fest, dass die Versicherte dort sehr gut hinsichtlich ihrer beklagten\nmyofaszialen Beschwerden habe profitieren können. Ihre Beschwerden seien somit sehr gut\nbehandelbar und nicht invalidisierend. Ihre frühere Beurteilung vom 13. November 2017 habe\ndeshalb nach wie vor Gültigkeit.\n\n6.2 Am 13. September 2018 erliess die IV-Stelle die vorliegend angefochtene Verfügung.\nDarin wies sie - im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. C.____ - das\nLeistungsbegehren der Versicherten mit der Begründung ab, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein IV-relevantes Leiden objektiviert werden könne.\n\n6.3 Nach Erhalt dieser leistungsablehnenden Verfügung und im daran anschliessenden\nBeschwerdeverfahren gab die Versicherte verschiedene weitere Arztberichte zu den Akten, zu\ndenen die Beschwerdegegnerin ihrerseits jeweils durch den RAD Stellung nehmen liess.\n\n6.3.1 In seinem Bericht vom 27. September 2018 führte der Chiropraktor Dr. N.____ aus, der\nVersicherten seien Arbeiten über dem Kopf, Tätigkeiten, bei denen Konzentration gefragt sei,\nund Computerarbeiten derzeit immer noch unmöglich, was eine momentane 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Der Hausarzt Dr. H.____ hielt am 3. Oktober 2018 fest, dass aufgrund der ausgeprägten schweren und mehrjährigen chronifizierten Schmerzstörung seit 1. Januar 2017 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Dr. med. O.____, Innere Medizin FMH, vertrat\nin seinem Schreiben vom 7. Oktober 2018 die Auffassung, der Leidensdruck sei bei der Versi-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ncherten, die er seit einem Jahr kenne, derart gross, dass daraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultiere. Die zehnjährige Krankengeschichte der Versicherten zeige zudem, dass sich\ndie Schmerzen nicht einfach durch eine Therapie eliminieren liessen, wie das die IV-Stelle annehme.\n\n6.3.2 Am 12. Oktober 2018 erstattete Dr. I.____ einen Verlaufsbericht. Darin hielt sie fest,\naus neurologischer Sicht bestünden Kopfschmerzen vom Spannungstyp, daneben würden ein\nchronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom sowie ein Zervikal- und ein Lumbovertebralsyndrom vorliegen. Alle bisherigen Therapieversuche hätten zu keiner anhaltenden Besserung geführt, auch eine stationäre Therapie in der Rehaklinik M.____ nicht. Die Versicherte sei weiterhin durch die Schmerzsymptomatik stark behindert und in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund der chronischen Kopfschmerzen bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit mit entsprechender Leistungseinbusse. Zudem seien aufgrund der chronischen\nSchmerzen im Bereich der Wirbelsäule rückenbelastende Tätigkeiten aber auch ein längeres\nSitzen zurzeit nicht möglich. Die Versicherte sei deshalb aus medizinischer Sicht weiterhin wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.\n\n6.3.3 Am 4. Januar 2019 nahm die RAD-Ärztin Dr. C.____ ausführlich zu den Vorbringen in\nder Beschwerde Stellung. Dabei gelangte sie wiederum zum Ergebnis, dass aus den ärztlichen\nund nichtärztlichen Berichten keine IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet\nwerden könne.\n\n"}