{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b7f3c8d-28f7-472e-9996-5f811253d79b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "70aa29ba922de32e71fde93a7833e590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d896935c-f839-404a-be6c-74b5d054747e", "Checksum": "29917784506a43e78ea5672c3d212a9a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["702 18 343/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:59", "Checksum": "e67c26d5f5be13c054ca73eba7745f00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203\nRegeste:\nIV-Rente\n\n5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und\npflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob\ndie verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den\nProzess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich\ndes Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen\nBelange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation\neinleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind\n(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).\n\n5.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte\nund Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu\nauch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach\nArt. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen\nauch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen\närztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465\nE. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014,\nE. 5.3).\n\n6.1 Bei den medizinischen Akten des vorliegenden Falles befinden sich zahlreiche (fach-)\närztliche Berichte und Stellungnahmen, die sich mit dem Gesundheitszustand und - teilweise\nauch - mit dem Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Versicherten befassen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6.1.1 So diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. H.____, Allgemeine Medizin FMH, in seinem\nBericht vom 6. Januar 2017 bei seiner Patientin ein chronisches, zervikal-betontes Panvertebralsyndrom. Im Weiteren hielt er fest, dass eine depressive Symptomatik nicht ausgeschlossen\nwerden könne, er habe deshalb eine psychiatrische Betreuung nahegelegt. Zudem könne er\nkeine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgeben, eine entsprechende Einschätzung habe durch\neinen Spezialarzt zu erfolgen. Mit Bericht vom 7. April 2017 erhob Dr. med. I._____, Neurologie\nFMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Spannungstyp-\nKopfschmerzen und ein chronisches, zervikal-betontes Panvertebralsyndrom. Aufgrund der\nKopfschmerzen und der Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit. Wegen des chronischen Rückenleidens seien rückenbelastende Tätigkeiten und auch ein langes Sitzen und Stehen derzeit\nnicht möglich. Seit Oktober 2015 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit als lmmobilienbewirtschafterin auszugehen.\n\n6.1.2 In einem ausführlicheren Bericht vom 13. Juli 2017 hielten Dr. med. J.____, Fachärztin\nfür Psychiatrie und Psychotherapie, Leitende Ärztin der K.____ Spital AG, und der Diplom-\nPsychologe L.____ bei der Versicherten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit\neine chronifizierte Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)\nfest. Bei der Versicherten sei 2016 aus medizinischen Gründen eine Brustverkleinerung vorgenommen worden, ohne dass sich diese aber positiv auf die Schmerzsymptomatik ausgewirkt\nhabe. Eine relevante depressive Symptomatik wird von den beiden Berichterstattern nicht festgehalten, anderseits führen die beiden aber aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronifizierter, hoher psychophysiologischer Anspannungslevel mit Auswirkung auf der somatischen\nEbene bestehe. Die Versicherte verfüge nur über wenig Ressourcen zur Entspannung. Eine\ndeutliche Überlagerung der Schmerzsymptomatik im Sinne einer Schmerzverarbeitung (Gefühle\nvon Ärger, Traurigkeit, Härte gegen sich selber) aber auch auf der somatischen Ebene (chronisch erhöhter Muskeltonus) würden bei der Symptomatik eine Rolle spielen. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aktuell keine grundlegende Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Versicherte neige dazu, sich zu überfordern und Belastungsgrenzen nicht ausreichend wahrzunehmen,\nwas dann zu einer Verstärkung der körperlichen Beschwerden führe. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gelangten die beiden Berichterstatter zur Einschätzung, dass der Versicherten die\nAusübung der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zumutbar sei. Man könne davon\nausgehen, dass es in absehbarer Zeit zu einer vollständigen Wiederherstellung der psychischen Leistungsfähigkeit komme. Abschliessend erfolgte noch der Hinweis, dass über die somatischen Einschränkungen keine Aussage gemacht werden könne.\n\n"}