{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b7f3c8d-28f7-472e-9996-5f811253d79b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "70aa29ba922de32e71fde93a7833e590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d896935c-f839-404a-be6c-74b5d054747e", "Checksum": "29917784506a43e78ea5672c3d212a9a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["702 18 343/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:59", "Checksum": "e67c26d5f5be13c054ca73eba7745f00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203\nRegeste:\nIV-Rente\n\n2.4 Die IV-Stelle begründet ihren Antrag, auf das vorliegende Rechtsmittel sei wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten, dahingehend, dass die Verfügung vom\n13. September 2018 zunächst als eingeschriebene Postsendung verschickt worden sei. Gemäss Sendungsnachweis der Post sei die Verfügung der Adressatin am 14. September 2018\nzur Abholung gemeldet worden, wobei eine Abholungseinladung mit Frist bis 21. September\n2018 hinterlegt worden sei. Am 24. September 2018 sei die Verfügung von der Post mit dem\nVermerk \"nicht abgeholt\" an die IV-Stelle retourniert worden. In der Folge habe man der Versicherten die Verfügung am 1. Oktober 2018 (nochmals) auf normalem Postweg zugestellt. Den\nvorhandenen Akten sei nun allerdings zu entnehmen, dass die Versicherte am 26. September\n2018 die Anwaltsvollmacht unterzeichnet habe, mit der sie ihre Rechtsvertreterin mit der Wahrung ihrer Interessen im Zusammenhang mit der Verfügung vom 13. September 2018 beauftragt habe. Somit liege es auf der Hand, dass die Versicherte vor der Zustellung der Sendung\nvom 1. Oktober 2018 Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erhalten habe. Da laut den\nAngaben in der Verfügung vom 13. September 2018 den Sozialen Diensten G.____ eine Orientierungskopie zugestellt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Versicherte\ndie erwähnte Verfügung über die Sozialen Dienste G.____ in Empfang genommen habe. Man\nhabe deshalb bei den Sozialen Diensten G.____ die Akten ab dem 13. September 2018 angefordert, um den Zeitpunkt zu eruieren, in welchem die Versicherte Kenntnis von der Verfügung\nerhalten habe. Mit Schreiben vom 7. November 2018 hätten die Sozialen Dienste G.____ jedoch mitgeteilt, dass die Gesprächsnotizen vertrauliche Daten enthielten, die nicht sachdienlich\nseien, da sie mit der IV-Anmeldung der Versicherten nicht im Zusammenhang stünden. Vor\ndiesem Hintergrund beantragte die IV-Stelle in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2018 beim Kantonsgericht, es seien bei den Sozialen Diensten G.____ die Akten anzufordern, damit geprüft\nwerden könne, ob vorliegend die Beschwerdefrist eingehalten worden sei. Falls sich aus diesen\nAkten ergeben würde, dass die Versicherte spätestens am 18. September 2018 über die Sozialen Dienste G.____ Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erhalten habe, sei die vorliegende Beschwerde als verspätet eingereicht zu betrachten mit der Folge, dass darauf nicht einzutreten sei.\n\n2.5 Wie die IV-Stelle zutreffend aufzeigt, trägt ihre vorliegend strittige Verfügung das Datum vom 13. September 2018. Die IV-Stelle verschickte diese gleichentags als eingeschriebene\nSendung an die Versicherte. Am folgenden Tag wurde die eingeschriebene Sendung von der\nPoststelle am Wohnort der Versicherten zur Abholung bis 21. September 2018 avisiert. Die\nSendung wurde jedoch innert dieser Frist nicht abgeholt, weshalb sie die Poststelle in der Folge\nmit dem Vermerk “nicht abgeholt“ an die IV-Stelle retournierte. Im Lichte der obigen Ausführun-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngen (vgl. E. 2.3 hiervor) ergibt sich somit, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 13. September\n2018 in Anwendung von Art. 38 Abs. 2bis ATSG am 21. September 2018 - dem siebenten Tag\nnach dem erfolglosen Zustellungsversuch - als zugestellt zu gelten hat. Somit begann die 30-\ntägige Beschwerdefrist am 22. September 2018 - dem Tag nach der Zustellung - zu laufen und\nsie dauerte grundsätzlich bis zum 21. Oktober 2018. Da es sich bei diesem Tag um einen\nSonntag handelte, lief sie gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG erst am nächstfolgenden Werktag, also\nam 22. Oktober 2018, ab. Hält man sich diesen Ablauf vor Augen, so erweist sich die unbestrittenermassen am 19.Oktober 2019 erfolgte Beschwerdeerhebung als rechtzeitig.\n\n2.6 Soweit die Beschwerdegegnerin in den Raum stellt, die Versicherte könnte bereits bis\nspätestens am 18. September 2018 über die Sozialen Dienste G.____ Kenntnis vom Inhalt der\nVerfügung vom 13. September 2018 erhalten haben, womit die Beschwerde vom 19. Oktober\n2018 verspätet erhoben wäre, muss ihr Folgendes entgegenhalten werden: Geht es um die\nPrüfung der Frage, ob die versicherte Person eine sie betreffende Verfügung rechtzeitig beschwerdeweise angefochten hat, kann für den Beginn des Fristenlaufs einzig die die versicherte\nPerson betreffende (effektive) Zustellung bzw. die allenfalls zur Anwendung gelangende Zustellfiktion massgebend sein. Allfällige weitere Zustellungen derselben Verfügung an mitbetroffene\nDritte (wie etwa Pensionskassen) oder vorleistende Dritte (andere Sozialversicherer, Sozialhilfebehörden) haben diesbezüglich ausser Acht zu bleiben. Eine anderweitige Auffassung, wie\nsie hier von der IV-Stelle vertreten wird, wäre kaum praktikabel, insbesondere dürfte sie in Bezug auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die versicherte Person - wie\nauch im vorliegenden Fall - regelmässig beträchtliche beweisrechtliche Unklarheiten und\nSchwierigkeiten nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund braucht deshalb dem Verfahrensantrag der IV-Stelle, wonach das Kantonsgericht mittels amtlicher Erkundigung bei den Sozialen\nDiensten G.____ zu klären habe, wann die Beschwerdeführerin über die Sozialen Dienste\nG.____ vom Inhalt der leistungsablehnenden Verfügung Kenntnis erhalten habe, nicht stattgegeben zu werden.\n\n2.7 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Beschwerde der Versicherten\nvom 19. Oktober 2019 rechtzeitig erhoben wurde, sodass darauf einzutreten ist.\n\n"}