{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b7f3c8d-28f7-472e-9996-5f811253d79b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "70aa29ba922de32e71fde93a7833e590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d896935c-f839-404a-be6c-74b5d054747e", "Checksum": "29917784506a43e78ea5672c3d212a9a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["702 18 343/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:59", "Checksum": "e67c26d5f5be13c054ca73eba7745f00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203\nRegeste:\nIV-Rente\n\n1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)\nvom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden\nVerfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes\nüber die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons\nBeschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dies wird von keiner der am Verfahren beteiligten Parteien in Frage gestellt. In formeller Hinsicht strittig und im Folgenden zu prüfen ist\nhingegen, ob die Versicherte ihre Beschwerde vom 19. Oktober 2018 gegen die Verfügung der\nIV-Stelle vom 13. September 2018 rechtzeitig erhoben hat.\n\n2.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden\nkann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur\nBegründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst\nder Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legitimation und der Beschwer insbesondere eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl.\nzum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.).\n\n2.2 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom\n19. Juni 1959 im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen. In Bezug\nauf die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG die Art. 38 - 41 ATSG\nsinngemäss anwendbar. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am\nTag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als\neingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht\noder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen\noder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der\nFrist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so\nendet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die\nBeschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht\nauf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.3 Laut Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird,\nspätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Mit\ndieser Bestimmung wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2007 die von der Gerichtspraxis für eingeschriebene Sendungen entwickelte Zustellungsfiktion (BGE 127 I 31, 123 III 492, 119 II 149\nE. 2, 119 V 94 E. 4b/aa, je mit Hinweisen) in Gesetzesrecht überführt, nach dem Wortlaut der\nNorm allerdings nur hinsichtlich der Fälle eines tatsächlich unternommenen erfolglosen (Brief-\nkasten- oder Postfach-) Zustellungsversuchs (mit entsprechender Abholungseinladung).\n\n"}