{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b7f3c8d-28f7-472e-9996-5f811253d79b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "70aa29ba922de32e71fde93a7833e590"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_702-18-343-203_2019-08-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d896935c-f839-404a-be6c-74b5d054747e", "Checksum": "29917784506a43e78ea5672c3d212a9a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["702 18 343/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:59", "Checksum": "e67c26d5f5be13c054ca73eba7745f00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2019 702 18 343/203\nRegeste:\nIV-Rente\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 22. August 2019 (702 18 343 / 203)\n____________________________________________________________________\n\nInvalidenversicherung\n\nIV-Rente / Würdigung des medizinischen Sachverhalts\n\nBesetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Deborah Büttel,\nRechtsanwältin, Lange Gasse 90, 4052 Basel\n\ngegen\n\nIV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,\nBeschwerdegegnerin\n\nBetreff IV-Rente\n\nA. Die 1986 geborene, zuletzt als lmmobilienbewirtschafterin bei der B.____ AG tätig gewesene A.____ meldete sich am 15. Juli 2016 unter Hinweis auf ein chronisches Panvertrebralsyndrom sowie auf tägliche Kopf- und Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nachdem sie die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten abgeklärt hatte, wies die IV-Stelle Basel-Landschaft\ndas Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. September 2018 mit der Begründung ab, ihre\nAbklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein IV-relevantes\nLeiden objektiviert werden könne.\n\nB. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Deborah Büttel,\nam 19. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsgericht\n(Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es\nsie die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente ab 1. Januar 2017 auszusprechen und auszurichten. Eventualiter\nsei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei zur Beurteilung ihres Leistungsanspruchs ein gerichtliches polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen, subeventualiter\nsei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, ein zufallbasiertes polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen und nach Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Zudem seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin\nzu gewähren; unter o/e-Kostenfolge.\n\nC. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen die unentgeltliche Prozessführung und die\nunentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin Deborah Büttel als Rechtsvertreterin.\n\nD. Am 4. Dezember 2018 ersuchte die IV-Stelle das Kantonsgericht, ihr die Frist zur Vernehmlassung einstweilen abzunehmen, bis geklärt sei, ob die Beschwerdefrist eingehalten sei.\nNachdem sich die Versicherte am 12. Dezember 2018 zu dieser Frage geäussert hatte, wies\ndie instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 darauf hin, dass das Dreiergericht die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung beurteilen werde. Es setzte der Beschwerdegegnerin deshalb eine neue Frist an, um\n(auch) materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen.\n\nE. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2019 beantragte die IV-Stelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Gleichzeitig legte sie ihren\nAusführungen eine Beurteilung von Dr. med. C.____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, vom 4. Januar 2019 bei.\n\nF. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 9. April 2019 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und den wesentlichen bisherigen Vorbringen fest. Zudem reichte sie Berichte von Dr. med. D.____, Psychiatrie\nund Psychotherapie FMH, vom 9. April 2019 und von Dr. med. E.____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Februar 2019 ein. Die IV-Stelle wiederum hielt mit Duplik vom 23.\nMai 2019 unter Beilage einer Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.____, Psychiatrie und\nPsychotherapie FMH, vom 8. Mai 2019 an ihrem Nichteintretens- bzw. Abweisungsantrag fest.\n\nG. Am 29. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen neuen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.____ vom 25. Juli 2019 ein. Die IV-Stelle teilte am 13. August 2019 mit,\ndass sie auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe verzichte.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n"}