Da die Honorarnote jedoch auf dem Streitwert basiert, erweist sie sich nicht als tarifkonform und die Parteientschädigung ist nach Ermessen festzusetzen. Für das Verfassen der Beschwerdeantwort erscheint die Abgeltung eines Zeitaufwands von ca. 9 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 angemessen. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer resultiert somit ungefähr derselbe Betrag wie nach Streitwertberechnung, weshalb es sich rechtsfertigt, die geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 2'515.10 betragsmässig gutzuheissen. Die zulasten der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zuzusprechende Parteientschädigung ist somit auf CHF 2'515.10 festzusetzen. Demnach wird erkannt: