Die Parteientschädigung für die berufsmässige Vertretung des Beschwerdegegners bemisst sich gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112; TO) nach dem Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 3 Abs. 1 TO CHF 200.00 bis 350.00. In der eingereichten Honorarnote vom 21. Oktober 2022 wird ein Grundhonorar von CHF 2'200.00, Auslagen in der Höhe von CHF 135.30 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer geltende gemacht, so dass eine Summe von CHF 2'515.10 resultiert. Da die Honorarnote jedoch auf dem Streitwert basiert, erweist sie sich nicht als tarifkonform und die Parteientschädigung ist nach Ermessen festzusetzen.