5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Folglich sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangskonform der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten gesprochen. Die Parteientschädigung für die berufsmässige Vertretung des Beschwerdegegners bemisst sich gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112; TO) nach dem Zeitaufwand.