337c Abs. 3 OR in Höhe eines Monatslohnes, was mit Blick auf die mögliche Maximalentschädigung gemäss dieser Bestimmung vertretbar ist. Insofern kann im Vorgehen der Vorinstanz keine fehlerhafte Ermessensausübung erblickt werden, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.