Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführerin auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb das vorinstanzliche Präsidium sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben soll. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Schwere einer fehlenden Rechtfertigung der fristlosen Kündigung nicht durch eine bereits erfolgte ordentliche Kündigung vollständig gemindert werden kann. Deshalb auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR in Höhe eines Monatslohnes, was mit Blick auf die mögliche Maximalentschädigung gemäss dieser Bestimmung vertretbar ist.