4.5 Die Beschwerdeführerin vermag auch in diesem Punkt nicht durchzudringen. Das Kantonsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen zur ungerechtfertigten Kündigung gemäss Art. 337 OR an, so dass der Richter den Arbeitgeber verpflichten kann, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Es ist kein Grund ersichtlich und wird von der Beschwer-