Überdies habe er andere Mitarbeiter sowie seinen Vorgesetzten mit herkunftsbezogenen Beleidigungen beschimpft. Auch die Tourenverweigerung und das Androhen einer Krankschreibung seien belegt. Entsprechend wiege das Verschulden des Beschwerdegegners schwer, weshalb ihm keine Strafzahlung zustehe. 4.4 Der Beschwerdegegner bringt vor, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb ihm ein Monatslohn zugesprochen werde. Es bestehe kein Anlass, in das rechtsfehlerfrei ausgeübte Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen sei.