4.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, aufgrund der gerechtfertigten fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei keine Entschädigung nach Art. 337c OR geschuldet. Sollte das Kantonsgericht wider Erwarten eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung annehmen, wäre dennoch keine Entschädigung zu bezahlen, zumal es sich um eine Kann-Bestimmung handle. Art. 4 ZGB verweise auf den Entscheid nach Recht und Billigkeit. Der Beschwerdegegner habe nur für kurze Zeit, vorliegend knapp ein Jahr für die Beschwerdeführerin gearbeitet. Überdies habe er andere Mitarbeiter sowie seinen Vorgesetzten mit herkunftsbezogenen Beleidigungen beschimpft.