4.2 Der Beschwerdegegner forderte vorinstanzlich eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Die Vorinstanz sprach ihm jedoch lediglich einen Monatslohn als Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 zu. Zur Begründung führte sie aus, es könne nicht von einer besonders ausgeprägten Bindung aufgrund des eher kurzen Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden. Ebenso liege nach Auffassung des Gerichts kein schweres Verschulden auf Arbeitgeberseite vor.