Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Behauptung mit den angeblich vom Beschwerdegegner regelmässig eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen zu belegen, was sie jedoch unterlassen hat. Dass die erneute Krankschreibung des Beschwerdegegners vom 6. bis 28. November 2020 lediglich vorgetäuscht gewesen sei, ist nicht erstellt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach kein wichtiger Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 337 OR gegeben sei, ist somit zu bestätigen. Dies umso mehr, als