Da dem Beschwerdegegner das Arbeitsverhältnis am 5. November 2020 fristlos gekündet wurde und ihm gleichzeitig ein Hausverbot für die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausgesprochen wurde, hatte der Beschwerdegegner seinen Arbeitsplatz zu räumen und hätte auch keine weitere Tour mehr fahren können. Ebenso hat die Vorinstanz korrekt erkannt, dass der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe sich wiederholt krankschreiben lassen, um einer langen Tour zu entgehen, unbewiesen blieb. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Behauptung mit den angeblich vom Beschwerdegegner regelmässig eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen zu belegen, was sie jedoch unterlassen hat.