Ob der Beschwerdegegner tatsächlich die Arbeit verweigert haben soll, lässt sich im Nachhinein desgleichen nicht mehr eruieren. Teils wird behauptet, die in Auftrag gegebene Tour sei für den nächsten Tag geplant gewesen. E.____ meint sich jedoch zu erinnern, sie hätte am 5. November 2020 gefahren werden müssen. Da dem Beschwerdegegner das Arbeitsverhältnis am 5. November 2020 fristlos gekündet wurde und ihm gleichzeitig ein Hausverbot für die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausgesprochen wurde, hatte der Beschwerdegegner seinen Arbeitsplatz zu räumen und hätte auch keine weitere Tour mehr fahren können.