Demnach ist die zitierte Bundesgerichtspraxis nicht einschlägig und vorliegend nicht anwendbar. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, pflegte der Beschwerdegegner einen rauen Umgangston, so dass es sich bei der Benutzung den beiden Kraftausrücke nicht um einen aussergewöhnlichen Vorfall handelte. Dass der Beschwerdegegner diesbezüglich bereits verwarnt worden sei, wird von ihm bestritten und kann nicht nachgewiesen werden, so dass die bloss behauptete Verwarnung als unbewiesen zu betrachten ist. Ob der Beschwerdegegner tatsächlich die Arbeit verweigert haben soll, lässt sich im Nachhinein desgleichen nicht mehr eruieren.