Es habe jedes Mal, wenn dem Beschwerdegegner eine lange Tour aufgetragen worden sei, zu Diskussionen geführt. Desgleichen ist aus den Zeugenaussagen sowie den Parteibefragungen nicht eindeutig erstellt, dass der Beschwerdegegner sich geweigert haben soll, die ihm aufgetragene Tour zu fahren, geschweige denn, gar die Arbeit niedergelegt zu haben. Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass der Beschwerdegegner einen rauen Umgangston pflegte und die Aussagen bezüglich des Vorfalls vom 5. November 2020 widersprüchlich ausgefallen sind. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist somit nicht zu beanstanden.