Auch sei vorinstanzlich der Vorwurf der angeblichen Drohung, sich krankschreiben zu lassen, korrekt als nicht erwiesen erachtet worden. Überdies behaupte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren neu, der Beschwerdegegner hätte am 5. November 2020 die Arbeitsstelle verlassen. Dies stelle eine unzulässige Tatsachenbehauptung dar. Eine Verwarnung mit Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall sei auch nicht belegt.