Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen, dass es schon vorher immer wieder zu Diskussionen mit dem Beschwerdegegner bei der Vergabe der Touren gekommen sei. Sämtliche Aussagen aller Beteiligten zur angeblichen Tourenverweigerung seien widersprüchlich und unsubstantiiert. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, es könne nicht nachgewiesen werden, was sich am 5. November 2020 zugetragen habe. Auch sei vorinstanzlich der Vorwurf der angeblichen Drohung, sich krankschreiben zu lassen, korrekt als nicht erwiesen erachtet worden.