Er habe sich immer so verhalten und sein Verhalten habe sich nicht geändert. Es sei im Übrigen auch nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner an besagtem Tag Weisungen nicht befolgt habe. Der Zeuge D.____ sei nicht mehr in der Lage gewesen, anzugeben, um welche Tour es sich gehandelt habe, wann er die Disposition getätigt habe und wann dies dem Beschwerdegegner mitgeteilt worden sei. Der Zeuge C.____ habe zu Protokoll gegeben, es habe sich um eine Tour gehandelt, die er am selben Tag hätte fahren müssen. Wohingegen F.____ für die Beschwerdeführerin aussagte, es sei ihm die Tour für den folgenden Tag mitgeteilt worden. Einig seien sich die Zeugen lediglich darin