Überdies sei diese Behauptung aktenwidrig. Der Zeuge C.____ habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdegegner den Begriff «Drecksjugo» ihm gegenüber gebraucht habe. Es stehe somit fest, dass diesbezüglich lediglich eine indirekte Beschimpfung erstellt sei, die beim Mitteilungsempfänger nichts ausgelöst habe und das Betriebsklima in keiner Weise gestört habe. Die Zeugen hätten eindeutig ausgesagt, es sei normal gewesen, dass der Beschwerdeführer Ausdrücke wie «Arschloch» gebraucht habe. Derartige Ausdrücke habe man bei ihm immer wieder gehört. Er habe sich immer so verhalten und sein Verhalten habe sich nicht geändert.