3.4 Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Willkürrüge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Sie begründe die willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz mit den Tonbandaufnahmen, welche kein taugliches Beweismittel darstellten. Nur dem geschriebenen Protokoll komme volle Beweiskraft zu (Art. 179 ZPO). Zudem behaupte die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren neu, der Beschwerdegegner habe E.____ beschimpft. Diese Behauptung falle unter das Novenverbot gemäss Art. 317 ZPO und sei folglich nicht zu hören. Überdies sei diese Behauptung aktenwidrig.