337 OR darstelle. Auch sei durch die Zeugenaussagen belegt, dass sich der Beschwerdegegner immer wieder habe krankschreiben lassen, um gewisse Touren nicht ausführen zu müssen. Mit Klagbeilage 19 habe der Beschwerdegegner ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht, das ihm vom 6. bis zum 28. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit attestiere. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stelle auch die Androhung, sich krankschreiben zu lassen, eine grobe Verfehlung dar, welche eine fristlose Kündigung rechtfertige. Es sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar, ein Arbeitsverhältnis weiterzuführen, wenn der Arbeitnehmer derartige Drohungen ausspreche.